Einer Arbeitnehmerin ist, nach mehrfacher Abmahnung, wegen Rauchens am Arbeitsplatz fristlos gekündigt geworden. Die erhobene Kündigungsschutzklage blieb erfolglos (ArbG Duisburg, 3 Ca 1336-09).
Im Betrieb der Arbeitnehmerin gibt es eine Betriebsvereinbarung, dass Rauchpausen nur in einem dafür zur Verfügung gestellten Raum absolviert werden dürfen. Arbeitnehmer müssen vor Antritt und nach Beendigung der Rauchpause die Zeiterfassungsanlage betätigen. Dagegen hat die Arbeitnehmerin – trotz erfolgter Abmahnung wegen Ihres Fehlverhaltens – wiederholt verstoßen. Der Arbeitgeber hat daraufhin die fristlose Kündigung ausgesprochen.


