Arbeitnehmer sind verpflichtet, der Aufforderung zur Untersuchung beim Amtsarzt nachzukommen. Die Nichtbefolgung kann eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Das Landesarbeitsgericht hat gerade die Kündigungsschutzklage einer schwerbehinderten Frau abgewiesen, die als Schreibkraft in einer Behörde beschäftigt war.
Der Arbeitgeber hatte wegen schlechter Leistungsfähigkeit und psychisch bedingter Probleme der Mitarbeiterin zunächst eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet. Hierbei wurden erhebliche Zweifel an der Erwerbsfähigkeit der Arbeitnehmerin geäußert. Das Gutachten ging von einer massiven Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aus.
Nachfolgend wurde die Arbeitnehmerin zu einem Präventionsgespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements eingeladen. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass ein weiteres Gutachten eingeholt werden müsse. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie den angesetzten Untersuchungstermin wahrzunehmen habe und zur Mitwirkung verpflichtet sei.


