Urplötzlich treten Schwierigkeiten auf. Arbeitnehmer verstoßen gegen Leistungspflichten, kommen unpünktlich oder werden unzuverlässig. Mal abgesehen von den eher seltenen Fällen der Entbehrlichkeit einer Abmahnung und dem direkten Ausspruch einer Kündigung, geht dem Ausspruch der Kündigung meist eine logische Reihenfolge von vorbereitenden Maßnahmen voraus.
In aller Regel werden Arbeitgeber zunächst ein anlassbezogenes Kritikgespräch mit dem Betroffenen führen und ihn auf sein Fehlverhalten oder schlechtere Arbeitsleistungen hinweisen. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Gespräch nicht als Kündigungsandrohung zu werten ist und von den Arbeitsgerichten auch nicht dementsprechend gewürdigt wird. Kritikgespräche, aber auch Leistungsbewertungen in den turnusmäßig stattfindenden Halbjahres- oder Jahresgesprächen, dienen der Orientierung, sollen Verbesserungen bewirken und Lösungsansätze aufzeigen, von denen beide Parteien profitieren. In kündigungsrechtlicher Hinsicht sind sie grundsätzlich bedeutungslos.


